
| Primärenergiefaktoren | 0,39 |
|---|---|
| Anteil erneuerbare Energien nach GEG in % | |
| Wärme aus Kraft-Wärmekopplung | 79 % |
| Wärme aus sonstigen Wärmeerzeugungen | 21 % |
| Gesamt | 100 % |
| Davon aus erneuerbaren Energien | 0 % |
| | |
| Emissionsfaktoren | |
| nach GEG (kg/kWh) | 0,0 |
| | |
| Energieträgermix | |
| Biomasse | 0 % |
| Erdgas | 93 % |
| Sonstige | 7 % |
| Gesamt | 100 % |
| | Scharnhauser Park | Flandernhöhe |
|---|---|---|
| Wärmenetzeinspeisung in MWh | 36.638 | 7.640 |
| Wärmenetzabgabe in MWh | 30.557 | 6.376 |
| Wärmenetzverluste in MWh | 6.081 | 1.264 |
| Wärmenetzverluste in % | 16,6 | 16,5 |
*als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe.
| Primärenergiefaktor | 0,66 |
|---|---|
| Anteil erneuerbarer Energien nach GEG in % | |
| Wärme aus Kraft-Wärmekopplung | 73 % |
| Wärme aus sonstigen Wärmeerzeugungen | 27 % |
| Gesamt | 100 % |
| Davon aus erneuerbaren Energien | 73 % |
| | |
| Emissionsfaktoren | |
| nach GEG (kg/kWh) | 0,119 |
| | |
| Energieträgermix | |
| Biomasse | 73 % |
| Erdgas | 27 % |
| Sonstige | 0 % |
| Gesamt | 100 % |
| | Scharnhauser Park | Flandernhöhe |
|---|---|---|
| Wärmenetzeinspeisung in MHw | 36.638 | 7.640 |
| Wärmenetzabgabe in MWh | 30.557 | 6.376 |
| Wärmenetzverluste in MWh | 6.081 | 1.264 |
| Wärmenetzverluste in % | 16,6 | 16,5 |
*als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe.
| Primärenergiefaktor | 1,17 |
|---|---|
| Anteil aus erneuerbarer Energie nach GEG in % | |
| Wärme aus Kraft-Wärmekopplung | 0 % |
| Wärme aus sonstigen Wärmeerzeugungen | 100 % |
| Gesamt | 100 % |
| Davon aus erneuerbarer Energie | 0 % |
| | |
| Emissionsfaktoren | |
| nach GEG (kg/kWh) | 0,255 |
| | |
| Energieträgermix | |
| Biomasse | 0 % |
| Erdgas | 100 % |
| Sonstige | 0 % |
| Gesamt | 100 % |
Unsere Flüssiggaslagerung am Standort Wärmeversorgung Scharnhauser Park und die Störfallverordnung (12. BImSchV) Öffentlichkeitsinformation nach § 8a Störfallverordnung
Betreiber:
Stadtwerke Esslingen a.N. GmbH & Co. KG
Fritz-Müller-Str. 60
73730 Esslingen
Standort des Lagers:
Wärmeversorgung Scharnhauser Park GmbH
In den Holzwiesen 50
73760 Ostfildern-Nellingen
Der Betriebsbereich dient der Lagerung von Flüssiggas zur Spitzenlastabdeckung.
Der verantwortungsvolle und sichere Umgang mit den von uns betriebenen Anlagen ist ein wichtiges Element unserer Unternehmenspolitik. Unsere Mitarbeiter sind sich durch entsprechende Schulung ihrer Verantwortung bewusst und arbeiten aktiv an einem sicheren Betrieb der Lager- und Versorgungsanlagen.
Der Betriebsbereich gehört zur „unteren Klasse“ nach StörfallV und unterliegt den Grundpflichten der §§ 3 – 8a StörfallV. Er wurde dem Regierungspräsidium Stuttgart nach § 7 Abs.1 StörfallV am 10.05.2017 angezeigt.
Gehandhabte Stoffe nach Anhang I StröfallV:
Flüssiggas (Butan): Nr. 2.1 Verflüssigte entzündbare Gase
Flüssiggas ist ein extrem entzündbares Gas (H220), steht unter Druck und kann bei Erwärmung explodieren (H280)
Bei einem Störfall werden umgehend gemäß Notfall- und Alarmplan die öffentlichen Rettungsdienste alarmiert, die in der Anlage unterwiesen sind. Sollte eine Warnung unserer Nachbarn erforderlich werden, werden geeignete Verhaltensanweisungen durch die Rettungskräfte gegeben.
Die letzte Vor-Ort-Besichtigung der Anlage erfolgte am 25.04.2022 durch das zuständige
Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. 5 Umwelt
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 / 904-0
E-Mail: btlng5rpsbwld
Ausführliche Informationen hierzu und dem Überwachungsplan erhalten Sie dort auf Anfrage.
Weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher und privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen erhalten Sie ebenfalls bei der vorgenannten Stelle.
Für den Fall, dass dennoch einmal eine Störung auftreten könnte, die Sie als Nachbarn unseres Betriebs betrifft, können Sie vorsorglich weitergehende Informationen über die Gefahren und unsere Sicherheitsvorkehrungen abrufen:
Website: www.swe.de oder Telefon: 0711 / 3907-382
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 8a der Störfallverordnung (12. BImSchV)
Am Standort Ostfildern betreiben wir, die Stadtwerke Esslingen, eine Flüssiggaslageranlage und eine Holzhackschnitzelkraftwerksanlage (Holzheizkraftwerk Scharnhauser Park, HKS). Der Betriebsbereich dient der Lagerung von Flüssiggas zur Spitzenlastabdeckung.
Bereits bei der Anlagenerrichtung und für den Betrieb wurden deshalb in Zusammenarbeit mit den Behörden technische und organisatorische Vorkehrungen nach neuestem Stand der Sicherheitstechnik getroffen, die die Einhaltung der Umwelt- und Sicherheitsvorschriften gewährleisten. Das Gefahrenpotential von eventuellen Störfällen ist dadurch weitestgehend minimiert.
Die Störfallverordnung hat das Ziel, Risiken und Gefahren industrieller Störfälle für die Öffentlichkeit zu verringern sowie im Fall eines Falles die Nachbarschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen. Dadurch sind wir verpflichtet, unsere Nachbarn in regelmäßigen Abständen über Sicherheitsmaßnahmen und über das richtige Verhalten bei Störungen zu informieren.
Die folgende Informationsschrift ist Teil unserer Sicherheitsvorsorge und gemäß § 8a der Störfallverordnung allen Personen bekannt zu geben, die von einem Störfall betroffen sein könnten. Hier finden Sie wichtige Informationen und Hinweise für das richtige Verhalten im Falle einer Störung.
Bitte lesen Sie die Information aufmerksam durch und bewahren Sie diese bitte griffbereit auf.
Darüber hinaus finden Sie die Informationen unter „Information der Öffentlichkeit gemäß § 8a der Störfallverordnung“.
Stadtwerke Esslingen a.N. GmbH & Co. KG
Fritz-Müller-Straße 60
73730 Esslingen a.N.
Standort des Lagers:
Wäreversorgung Scharnhauser Park GmbH
In den Holzwiesen 50
73760 Ostfildern-Nellingen
Die Flüssiggaslageranlage stellt einen Betrieb der unteren Klasse nach § 2 Nr. 1StörfallV (12. BImSchV) dar und unterliegt den Grundpflichten nach StörfallV.
Die Anlage wurde dem Regierungspräsidium Stuttgart nach § 7 Abs.1 StörfallVam 10.05.2017 angezeigt.
In unserem Holzheizkraftwerk wird der von den Esslinger Häckselplätzen angelieferte Grünschnitt verbrannt. Die entstehende Hitze wird auf Silikonöl übertragen, das bei 300° C mit hohem Druck verdampft, und dadurch eine Turbine zur Stromerzeugung antreibt. Zudem wird durch den Dampf das Wasser für die Nahwärmeleitungen zum Wohngebiet Scharnhäuser Park erwärmt. Das gelagerte Flüssiggas dient zur Abdeckung von Spitzenlasten bei Wärme und Strom.
An gefährlichen Stoffen, von denen ein Störfall ausgehen kann wird bei uns nur Flüssiggas gehandhabt:
Bedeutung:
2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas
Hinweis:
Flüssiggas ist ein extrem entzündbares Gas (H220), steht unter Druck und kann bei Erwärmung explodieren (H280)
Eingesetzte Stoffe:
Flüssiggas (Butan)


Im Falle einer Störung mit möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erfolgen Warnungen entweder mit Hilfe von Lautsprecherdurchsagen durch die Polizei und Feuerwehr oder über Rundfunksender.
Wir bitten Sie bei Warnungen die nachfolgenden Hinweise unbedingt zu beachten:
Bitte leisten Sie den Aufforderungen von Einsatz- und Rettungskräften Folge!
Suchen Sie sofort geschlossene Räume auf.
Schalten Sie das Radio ein und achten Sie auf Durchsagen.
Was Sie nicht tun sollten:
Das Regierungspräsidium Stuttgart führt regelmäßig eine Vor-Ort-Besichtigung durch, die letzte Besichtigung fand am 25.04.2022 statt.
Informationen hierzu sowie zum Überwachungsplan erhalten Sie auch beim
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 5
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 / 904-0
E-Mail: btlng5rpsbwld
Weitere Informationen über unsere Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen teilen wir Ihnen gerne mit. Bei Fragen steht Ihnen unser Beauftragter für Umweltschutz und Sicherheit, Herr Huckebrink, unter der Telefonnummer 0711 / 3907-382 zur Verfügung.
Darüber hinaus erhalten Sie auch vom Regierungspräsidium Stuttgart, siehe oben, entsprechende Informationen.
für die Miete von Standrohren der SWE
| Desinfektionspauschale ab 01.01.2026 | |
| 38,45€ netto (45,75 € brutto) | |
| Ab 01.01.2023 gelten für die Ausgabe von Standrohren folgende Preise und Bedingungen: | |
| Tagespauschale | |
| Zähler Q3=4 | 2,25 € netto (2,41 € brutto) |
| Zähler Q3=10 und größer | 3,00 € netto (3,21 € brutto) |
| Mindestpauschale für kurze Ausleihungen (unter 20 Tagen) | |
| Zähler Q3=4 | 44,96 € netto (48,11 € brutto) |
| Zähler Q3=10 und größer | 59,95 € netto (64,14 € brutto) |
| Höchstpauschale für Dauerausleiher (über 20 Tage) | |
| Zähler Q3=4 | 359,67 € netto (384,85 € brutto) |
| Zähler Q3=10 und größer | 479,56 € netto (513,13 € brutto) |
| Sonderpauschale | |
| Für Landwirte und Gärtner, die nur während der Vegetationsperiode [01. April bis 30. September] Standrohre benutzen. | |
| Zähler Q3=4 | 112,40 € netto (120,27 € brutto) |
| Zähler Q3=10 und größer | 172,34 € netto (184,41 € brutto) |
Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die mietweise Überlassung von Standrohrwasserzählern inkl. Zube-
hör“.
Grundlage für die Versorgung mit Gas ist die Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGB l. I S. 2391) und die „Ergänzende Bedingungen für die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG (SWE)" vom 01. Januar 2013.
Sind Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/ 27 57 240-0, nfschlchtngsstll-nrgd wenden. Darüber hinaus können Sie sich im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: t, E-Mail: vrbrchr-srvc-nrgbntzd) wenden.
Die Europäische Union hat für die außergerichtliche Beilegung für Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen mit Verbrauchern eine Online-Streitbeilegungs-Plattform eingerichtet. Die Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die E-Mail-Adresse der SWE lautet wie folgt: nfswd.
Die SWE weist darauf hin, dass sie nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Vertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass sie nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.

* Das Musterbeispiel dient nur zur Ansicht und kann nicht ausgefüllt eingereicht werden.
Weitere Anlagen zur Abwendungsvereinbarung haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieterinnen und Vermietern und Mieterinnen und Mietern – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO₂-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Im Folgenden informieren wir Sie, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter oder als Vermieter hat und wie Sie hiermit umgehen können.
Der CO2-Bepreisung liegt eine Abgabe zugrunde, die anfällt, weil beim Heizen mit fossilen Brennstoffen CO2 in die Luft abgegeben wird. Diese CO2-Abgabe wurde im Jahr 2021 für Erdgas, Erdöl und Wärme aus fossilen Brennstoffen eingeführt. Unternehmen, die wie die Stadtwerke Esslingen Erdgas oder Wärme verkaufen, erwerben CO2-Zertifikate. Der Preis ist staatlich festgelegt und steigt seit 2021 an. Im Jahr 2024 beträgt der Preis pro Tonne CO2 45 Euro. Diese Kosten werden in Ihren Tarif eingerechnet und sind somit Bestandteil Ihres Erdgas- bzw. Wärmepreises. Auf Ihrer Rechnung sind die CO2-Kosten separat aufgeführt.
Das CO2-KostAufG gilt für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanlagen. Es gilt nicht für Gebäude, in denen strombetriebene Heizmittel (zum Beispiel Wärmepumpen oder Nachtspeicheröfen) oder Holz und Pellet eingesetzt werden.
Das Gesetz ist für Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter relevant. Denn die CO2-Kosten sollen von beiden Parteien gemeinsam getragen werden. Dazu wurde zum 1. Januar 2023 ein Gesetz erlassen: das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kostenaufteilungsgesetz oder kurz „CO2-KostAufG“).
Die Grundidee des Gesetzgebers: Vermieterinnen und Vermieter sollen sich an den CO2-Kosten beteiligen und damit einen Anreiz haben, ihr Gebäude energetisch zu sanieren, klimafreundlicher umzubauen oder die Heizung zu erneuern und Mieterinnen und Mieter von dieser Abgabe zu entlasten.
Je mehr Emissionen ein Gebäude ausstößt, desto höher der Anteil der CO2-Kosten, den der Vermieter bezahlen muss. Die Gebäude werden dafür in zehn Stufen eingeteilt. Bei sehr effizienten Gebäuden tragen Mieter die Kosten alleine, in der schlechtesten Stufe nur 5 Prozent (die Vermieter dagegen 95 Prozent).
Verteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden
Im Falle einer reinen Wohngebäudenutzung besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber den Vermietenden gemäß nachfolgendem 10-Stufenmodell.
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Fundstelle: BGBI. I 2022, 2159)
| Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| < 12 kg CO₂/m²/a | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 kg CO₂/m²/a | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 kg CO₂/m²/a | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 kg CO₂/m²/a | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 kg CO₂/m²/a | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 kg CO₂/m²/a | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 kg CO₂/m²/a | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 kg CO₂/m²/a | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 kg CO₂/m²/a | 20 % | 80 % |
| > = 52 kg CO₂/m²/a | 5 % | 95 % |
Verteilung der CO2-Kosten bei Nicht-Wohngebäudenutzung:
Nichtwohngebäude sind noch nicht vollständig von der Gesetzgebung berücksichtigt, weshalb die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter aufgeteilt werden. Für 2025 ist auch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geplant.
Das 10-Stufenmodell gilt demnach nur für Wohngebäude. Bei Nichtwohngebäuden gibt es zunächst eine 50:50-Aufteilung.
Relevant wird das Gesetz für die meisten Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter für die das Jahr 2023 betreffende Jahresrechnung 2024. Zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung erhalten Vermieterinnen und Vermieter von ihrem Energieversorger die Aufteilung der Kosten mitgeteilt. Den auf die Mieterinnen und Mieter entfallenden Anteil können Vermieterinnen und Vermieter dann in der Betriebskostenabrechnung an diese weitergeben. Versorgen sich Mieterinnen und Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser (z. B. mit einer Gastherme) und beziehen das Gas vom Anbieter direkt, haben sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter auf Ersatz des Vermieteranteils an den Kohlendioxidkosten nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG. Diesen Anteil sollen Mieterinnen und Mieter als Gutschrift von Vermieterinnen und Vermietern erhalten.
Um die Höhe der Kosten und die korrekte Aufteilung zu berechnen, gibt es einen Online-Rechner der Bundesregierung: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1
Für die Ermittlung bei Gas benötigen Sie folgende Angaben:
Manche Daten sind schon vorausgefüllt, zum Beispiel der heizwertbezogene Emissionsfaktor bei Erdgas (0,20088 kg CO2/kWh für das Jahr 2023).
Bei Wärme ist zusätzlich einzugeben:
Diese Daten finden Sie auf Ihrer Rechnung. Die Berechnung der Emissionsfaktoren wird in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung bekannt gegeben.
Erhalten Sie Ihre die Wärmelieferung durch die SWE im Rahmen eines Wärmeliefercontractingvertrages, dann werden die vom CO2KostAuftG vorgeschriebenen Daten individuell berechnet. Diese Daten erhalten Sie auf Anfrage über unser Kontaktformular.
Anschließend gibt der Rechner die Höhe der Kosten und die prozentuale Aufteilung an.
Der Energieversorger stellt Ihnen die notwendigen Daten bereit, damit Vermieterinnen und Vermieter die Aufteilung der Kosten gemäß dem CO2KostAufG vornehmen können. Sie finden diese Informationen deshalb ab 2024 auf einem Beiblatt zu Ihrer Rechnung und hier auf unserer Website.
Zu diesen Daten zählen:
Endet der Zeitraum der dargestellten CO2-Kosten vor dem Abrechnungszeitraum, liegen für den fehlenden Zeitraum zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Werte vor.
Bei unseren Erdgastarifen liegen die CO2-Kosten seit 1. Januar 2024 bei gerundet 0,82 Cent/kWh. Bei unseren Wärmetarifen hängt die Höhe von der Art der Wärmeerzeugung ab.
Bei Mehrfamilienhäusern mit Zentralheizung berechnen Vermieter die Kosten anteilig und berücksichtigen sie bei der Nebenkostenabrechnung. Mieter müssen sich um nichts kümmern.
Bei vermieteten Einfamilienhäusern oder bei Wohnungen, die mit einer Gas-Etagenheizung beheizt werden, haben die Mieter selbst einen Vertrag mit dem Energielieferanten. Das heißt, Mieter müssen in dem Fall auch selbst aktiv werden. Sie rechnen den Kostenanteil des Vermieters aus und schicken diesem innerhalb von zwölf Monaten eine Rechnung.
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